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Ein Knöllchen aus Spanien, Frankreich oder Holland … na ja, das wird so schlimm nicht sein. Ist ja schließlich Ausland, da wird die Sache schon irgendwie im Sand verlaufen. Wirklich???

Nein, nicht wirklich! Wenn Ihnen einige Zeit nach Ihrem schönen Urlaub oder der anstrengenden Geschäftsreise ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, sollten Sie ihn nicht ignorieren. Ab einem Bußgeld von 70 Euro (incl. aller evtl. Nebenkosten) können ausländische Bescheide in Deutschland durchaus vollstreckt werden. Denn innerhalb der EU (Ausnahme: Griechenland) gibt es ein Abkommen, das eine solche Vollstreckung ermöglicht. In Deutschland ist dafür das Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig.

 

Die sog. Geldsanktionen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken,…) beinhalten neben der Höhe des eigentlichen Bußgeldes auch Verfahrenskosten, Mahnkosten,…! Deshalb ist es nicht ratsam, einen EU-Bußgeldbescheid einfach in den Papierkorb zu werfen. Da für die Vollstreckung das Bundesamt für Justiz zuständig ist, brauchen Sie aber auf Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Büros nicht zu reagieren!

 

Falls Sie bei einem Speeding-Ticket nicht selbst am Steuer gesessen haben sollten, gilt deutsches Recht: Belangt werden kann grundsätzlich nur der Fahrer. Deswegen sollten Sie dies dem Bundesministerium für Justiz in einem solchen Fall unbedingt mitteilen.

 

PS: Bußgelder aus Nicht-EU-Staaten (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Norwegen) sind in diesem Abkommen natürlich nicht erfasst.

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