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Ach, das kleine Gläschen ist nicht so schlimm … ich habe es ja nicht sehr weit bis nach Hause … das deftige Abendessen ist eine gute Grundlage, da passiert schon nichts. Falsch! Denn bei Alkohol am Steuer versteht der Gesetzgeber wirklich gar keinen Spaß. Und es bleibt auch nicht immer bei Bußgeldern oder Punkten in Flensburg. 

Ein Kavaliersdelikt ist es wahrhaftig nicht, das Fahren unter Alkoholeinfluss. Das Gesetz unterscheidet bei der Ahndung zwischen Bußgeldverfahren (bei Ordnungswidrigkeiten) und Strafverfahren, bei denen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) Anwendung finden. Denn bei Alkohol am Steuer ist beides möglich. Die Bestrafungen bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote) sind dabei vergleichsweise milde. Das StGB sieht deutlich härtere Strafen vor. In Deutschland sind bei Alkohol drei Aspekte wichtig:

Es gilt eine Grenze von 0,5 Promille. Wenn Sie mit 0,5 bis 1,09 Promille Blutalkohol erwischt werden und KEINE Fahrauffälligkeit gezeigt haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ihr Bußgeldbescheid wird in der Regel besagen, dass Sie etwa 500 Euro zu zahlen haben, einen Monat nicht fahren dürfen und zwei Punkte auf Ihr Konto in Flensburg eingetragen werden. Wenn die Fahrverbotsfrist abgelaufen ist, bekommen Sie Ihren Führerschein ohne weiteres zurück.

Wenn bei Ihnen eine Alkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr im Blut nachgewiesen wird, gelten Sie automatisch als absolut fahruntüchtig. Bei geringeren Promillewerten (ab ca. 0,3 Promille) kann eine sog. relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden, wenn Sie beim Fahren Ausfallerscheinungen zeigen, z.B. Schlangenlinien fahren oder einen alkoholtypischen Unfall verursachen. Beide Fahruntüchtigkeits-Versionen stellen einen Straftatbestand dar. Ein Bußgeldbescheid wird daher nicht erteilt, sondern auf Grund des StGB eine Geldstrafe festgesetzt. Die Fahrerlaubnis wird bei Fahruntüchtigkeit für mindestens ein halbes Jahr entzogen. Wenn Sie wegen des Alkohols einen Unfall verursacht haben, ist Ihr Führerschein für mindestens ein Jahr weg. Sollten Sie schon einmal wegen Alkohols am Steuer aufgefallen sein, droht sogar eine Freiheitsstrafe!

Die nach StGB verhängte Geldstrafe richtet sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen und wird nach sog. Tagessätzen errechnet (Faustformel für einen Tagessatz ist das monatliche Nettoeinkommen des Verkehrssünders geteilt durch 30). Wenn Sie wegen des Alkohols den übrigen Verkehr gefährden, kann eine Geldstrafe verhängt werden, deren Höhe vergleichbar mit bis zu fünf Jahren Haft, wobei ein Tagessatz einem Tag Gefängnis entspricht. Wissen sollte man, dass man ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen als vorbestraft gilt!

 

Die entzogene Fahrerlaubnis wird mit einer Sperrfrist belegt. Vor deren Ablauf wird Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Ab 1,6 Promille Blutalkoholgehalt ist außerdem eine sog. MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) für die Rückgabe der Fahrerlaubnis vorgeschrieben. Dies gilt auch bei geringeren Promillezahlen für Wiederholungstäter.

 

Auch in der Kfz-Versicherung hat das Fahren unter Alkoholeinfluss Konsequenzen. Die Haftpflichtversicherung kann bis zu 5.000 Euro von Ihnen für die Regulierung der Fremdschäden zurück verlangen. Bei der Vollkasko-Versicherung kann Ihr Versicherer die Zahlung für die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug vermindern.

 

Für Fahranfänger besteht übrigens ein absolutes Alkoholverbot. Zu den Fahranfängern zählen Fahrer/innen, die sich in der Probezeit befinden oder jünger als 21 Jahre sind. Werden sie beim Fahren unter Alkoholeinfluss erwischt, wird ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro verhängt und ein Punkt in Flensburg eingetragen. Außerdem müssen sich die jungen Fahrer/innen einem Aufbauseminar unterziehen und die Probezeit wird von zwei auf vier Jahre verlängert.

 

Achtung: Nicht nur Autofahrer unterliegen diesen Bestimmungen! Wer mit dem Fahrrad und 1,6 Promille Blutalkoholgehalt fährt, begeht ebenfalls eine Straftat, die meist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zwei Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem muss sich der/die Fahrradfahrer/in einer MPU unterziehen und verliert, wenn er/sie durchfällt, die Fahrerlaubnis für das Auto.

 

Eine Promillegrenze für Fußgänger gibt es nicht. Wenn Sie aber betrunken gehend einen Unfall verursachen, müssen Sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen und werden für den entstandenen Schaden haftbar gemacht.

 

Eines noch zum Abschluss: Wenn Ihr Blutalkoholgehalt am Abend vorher hoch gewesen ist, sollten Sie am nächsten Morgen mit dem Autofahren vorsichtig sein und lieber noch abwarten – „Standgas“-Gefahr!

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